Gültig für alle vorliegenden und künftigen Angebote und Lieferungen der Gesag Garage Service AG. Stand: Oktober 2026.
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Planung, Verkauf, Lieferung, Montage, Wartung und Service sowie weitere Dienstleistungen der Gesag Garage Service AG (nachstehend «wir» oder «Lieferant»), auch wenn diese durch unsere Lieferanten oder Subunternehmer erbracht werden. Spätestens mit der Bestellung oder dem Auftrag gelten sie als akzeptiert. Abweichungen und besondere Vereinbarungen mit Aussendienstmitarbeitern oder Vertretern haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Geschäftsleitung schriftlich bestätigt wurden oder wenn der Auftrag stillschweigend zu den getroffenen Bedingungen ausgeführt wird.
1.2 Die vorliegenden Bedingungen können durch entsprechende Anzeige an den Kunden jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder abweichende Bedingungen des Bestellers sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4 Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der französischen Fassung ist die deutsche Fassung massgebend. Zwingende gesetzliche Rechte von Privatkunden (Konsumenten) bleiben vorbehalten.
2.1 Alle unsere Offerten, schriftlich, telefonisch oder mündlich, verstehen sich freibleibend, falls nicht anders schriftlich vereinbart. Wir bemühen uns, die angebotenen Preise, Mengen, Qualitäten und Lieferfristen einzuhalten.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildung, Zeichnungen, Mass- und Gewichtsangaben sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3 Alle technischen Unterlagen wie Schemas, Dispositionspläne, Zeichnungen und dergleichen bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten und dürfen insbesondere weder kopiert, noch vervielfältigt, noch zur Fertigung des Projektes oder deren Bestandteile an Dritte weitergegeben werden. Notwendige Änderungen bleiben vorbehalten. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert verrechnet.
Alle Aufträge sind für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Die Rechnungsstellung unsererseits ist der Bestätigung des Auftrages gleichzusetzen.
4.1 Die Preise beziehen sich auf die bestätigten oder fakturierten Leistungen ab unserem Lager. Auf Mehr- oder Mindermengen sowie Nachbestellungen sind die Preise nicht anwendbar.
4.2 Nicht in den Preisen inbegriffen sind und gesondert verrechnet werden: Transportkosten, Porto, Verpackung, Expresszuschläge, LSVA, Spezialversicherungen, Entsorgung sowie Planungs-, Montage- und Wartungskosten.
4.3 Alle Preise basieren auf den am Tag der Bestätigung bekannten Löhnen, Kosten, Abgaben, Zöllen und Wechselkursen. Erhöhen sich diese bis zur Auslieferung, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4 Erfolgt die Montage durch uns, ist der Kunde verpflichtet, dass vor Montagebeginn alle bauseitigen Arbeiten ausgeführt sind und die Zufahrt gewährleistet ist. Wird durch Umstände, die nicht beim Lieferanten liegen, die Montage verzögert oder unterbrochen, wird der Mehraufwand zusätzlich verrechnet.
4.5 Ausdrücklich im Preis nicht inbegriffen sind die für die Montage notwendigen Bauarbeiten, Gerüste, Hebemittel, sanitäre und elektrische Installationen etc. Desgleichen Schalter, Schütze und Betriebsmittel, sofern sie nicht serienmässig zu den Geräten und Maschinen gehören. Notwendige Betriebsmittel werden separat verrechnet.
4.6 Wird das Produkt vorgängig angeliefert zur Begutachtung / Abklärung, wird der Transport zusätzlich verrechnet.
4.7 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern Angebot oder Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich «inklusive Mehrwertsteuer» ausweisen.
5.1 Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innert 30 Tagen ab Faktura-Datum rein netto, ohne Skonto oder sonstige Abzüge, zu erfolgen.
5.2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Mahnspesen können erhoben werden.
5.3 Die Zurückbehaltung der Zahlung oder Verrechnung wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5.4 Alle Aufträge werden unter der Voraussetzung der vollen Zahlungsfähigkeit des Kunden angenommen. Erweist sich diese Voraussetzung als unzutreffend, so behalten wir uns vor, hinreichende Sicherheit, notfalls Barzahlung vor der Lieferung zu verlangen.
5.5 Bei Aufträgen mit Montage oder grösserem Umfang können Teilzahlungen vereinbart werden, zum Beispiel eine Anzahlung bei Auftragserteilung, eine Zahlung bei Lieferung und die Restzahlung nach Übergabe der Anlage. Massgebend sind die Zahlungsbedingungen im Angebot und in der Auftragsbestätigung. Ist eine Anzahlung vereinbart, gilt der Auftrag erst mit deren Eingang als erteilt.
6.1 Nutzen und Gefahr gehen in folgendem Zeitpunkt auf den Kunden über:
6.2 Allfällige Beanstandungen sind in jedem Falle beim Spediteur, resp. bei der Transportunternehmung anlässlich der Übernahme der Ware geltend zu machen.
6.3 Für den Fall, dass wir aus Gründen, die vom Kunden zu verantworten sind, nicht fristgemäss liefern können, behalten wir uns das Recht vor, die zu liefernde Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern. Im Zweifelsfalle gilt als Liefertermin das Lieferdatum gemäss Auftragsbestätigung oder Werkvertrag.
6.4 Wurde Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist die Ware spätestens 3 Monate nach dem vereinbarten Bereitschaftstermin abzurufen. Nach dieser Frist ist der Lieferant berechtigt, die volle Zahlung einzufordern und für die weitere Einlagerung und eventuelle Behebung von Stillstandsschäden Rechnung zu stellen.
7.1 Der vereinbarte Liefertermin wird nach Möglichkeit eingehalten, ist jedoch unverbindlich, wenn zum Beispiel:
7.2 Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Kunden kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Stellen von Entschädigungsansprüchen.
7.3 Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen. Tritt der Kunde wegen Lieferverzug zurück, sind wir berechtigt, die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Für Schäden, die Waren solcher Lieferungen erleiden, haftet der Kunde. Der Lieferant behält sich jederzeit ein Verfügungs- und Eigentumsrecht vor. Ansichts- und Probesendungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innert 10 Tagen nach Empfang der Ware franko zurückzusenden, andernfalls erfolgt Verrechnung.
Lieferungen sind unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel und Beanstandungen sind innert acht Tagen nach Erhalt, versteckte Mängel innert acht Tagen nach der Entdeckung schriftlich an uns zu melden. Bei Beschädigung oder Verlust auf dem Transport hat der Empfänger unverzüglich beim Spediteur oder bei der Post ein Schadenprotokoll erstellen zu lassen und uns gleichzeitig zu informieren. Bei Anlagen mit Montage durch uns beginnen die Fristen mit der Übergabe (Ziffer 17).
10.1 Garantie. Garantieansprüche hat der Kunde ausdrücklich als solche geltend zu machen. Wir reparieren oder ersetzen nach unserer Wahl und so rasch wie möglich alle Teile, die während der Garantiezeit nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden. Transportierbare Geräte sind nach Voranmeldung franko an uns einzusenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind auf Verlangen zurückzugeben. Verpackungs-, Aus- und Einbaukosten gehen zulasten des Kunden. Es besteht kein Anspruch auf Wandelung oder Minderung, soweit das Gesetz dies zulässt.
10.2 Garantiefrist. Die Garantiefrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Anlage (bei Montage durch uns) beziehungsweise ab Lieferung (bei Lieferungen ohne Montage). Sie kann auf 24 Monate verlängert werden, wenn der Service an der Anlage während der Garantiezeit durch uns erfolgt. Die Verlängerung wird im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Servicevertrag festgehalten.
Die Garantie entfällt bei normaler Abnutzung, bei Schäden durch Fehlmanipulationen, Eingriffe und Manipulationen sowie bei äusseren Umständen wie Elementar-, Feuchtigkeits-, Sturz- und Schlagschäden. Bei Verschleissteilen, Batterien und Akkus besteht keine Garantie. Sie erstreckt sich ferner nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, wenn der Kunde trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
10.4 Gebrauchte Güter. Bei gebrauchten Gütern beträgt die Garantiefrist 3 Monate. Die Gewährleistung ist bei gebrauchten Gütern ausgeschlossen.
10.5 Gewährleistung. Es gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Übergabe der Anlage beziehungsweise ab Lieferung. Die Gewährleistung wird nur erbracht, sofern keine Ausschlussgründe nach Ziffer 10.3 vorliegen. Bei Verschleissteilen, Batterien und Akkus ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
10.6 Haftung. Soweit gesetzlich zulässig, ist jede Haftung wegen Vertragsverletzung, Unmöglichkeit der Leistung, Lieferverzug, Gewährleistung oder aus irgendeinem anderen Rechtsgrund ausgeschlossen. Insbesondere bestehen keine Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Auftragsverlust, entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter sowie andere Folgeschäden und indirekte Schäden. Dies gilt auch für Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden, die durch fehlerhafte oder unfachmännische Montage, Installation, Einstellung, Instandhaltung oder Reparatur des Produktes durch den Kunden oder durch Dritte verursacht wurden. Unberührt bleiben die Haftung für Absicht und grobe Fahrlässigkeit sowie die zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere für Personenschäden und nach dem Produktehaftpflichtgesetz.
11.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis der vereinbarte Preis samt allen zusätzlichen Kosten und Zinsen vollständig bezahlt ist. Bis dahin dürfen sie weder verpfändet, verkauft oder verschenkt noch ohne unsere Bewilligung vermietet, an einem anderen als dem vorgesehenen Ort eingesetzt oder ins Ausland gebracht werden. Der Besteller ermächtigt uns, den Eigentumsvorbehalt am Sitz oder Wohnsitz des Bestellers im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen (Art. 715 ZGB).
11.2 Der Kunde informiert uns unverzüglich und schriftlich über einen Wechsel seines Sitzes oder Wohnsitzes sowie über Ansprüche Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände.
Alle technischen Unterlagen wie Abbildungen, Schemas, Pläne, Zeichnungen und Kostenvoranschläge bleiben geistiges Eigentum von uns und unserer Lieferanten. Sie dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch zur Fertigung des Projektes oder dessen Bestandteilen an Dritte weitergegeben werden.
Umtausch- und Rücknahmesendungen können nur nach vorgängiger Vereinbarung mit dem Lieferanten unter den nachstehenden Bedingungen erfolgen:
13.1 Sämtliche daraus resultierende Kosten für Kontrollen, Reinigung und Wiedereinlagerung gehen zu Lasten des Kunden.
13.2 Die Rücksendungen werden nur in Originalverpackung angenommen und haben für uns frachtfrei zu erfolgen.
13.3 Bei vereinbarten Rücksendungen mängelfreier Lieferung berechnen wir für die Aufarbeitung der Retoure eine Kostenbeteiligung von mindestens 10 % des Warennettowertes.
13.4 Durch Kunden beschädigte oder unverpackte Waren werden von uns nicht gutgeschrieben.
Falls wir Montagearbeiten zu erbringen haben, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten alle notwendigen Vorarbeiten wie Fertigstellung der Bauarbeiten, Fundamente, Zuführung von elektrischen Anschlüssen usw. sowie eine ausreichende Beleuchtung zu lassen. Er ist auch verantwortlich dafür, dass wir während der vorgesehenen Montagezeit freien und unbehinderten Zugang zum Montageort haben.
14.1 Zusatzaufwände, die aus Nichteinhalten der obenstehenden Angaben entstehen, werden verrechnet.
15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Gesag Garage Service AG in Worben BE, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
15.2 In jedem Fall ist schweizerisches Recht anwendbar.
Änderungen und Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt haben. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Nach Abschluss von Montage und Inbetriebnahme wird die Anlage dem Kunden übergeben. Über die Übergabe wird ein Protokoll erstellt, das beide Seiten unterzeichnen; Prüfbuch und Betriebsanleitung werden übergeben. Mit der Übergabe beginnen die Fristen für Garantie und Mängelrüge. Verweigert der Kunde die Unterzeichnung ohne wesentlichen Mangel, gilt die Anlage mit der Inbetriebnahme als übergeben.
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
Für Service- und Wartungsleistungen gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Servicevertrags oder Angebots.
Wir bearbeiten Personendaten gemäss unserer Datenschutzerklärung auf gesag.ch.